Ratgeber · Stand September 2026 · Lesezeit 6 Minuten

Barrierefreie Website —Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für kleine Betriebe wirklich bedeutet.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und seitdem verkaufen manche Agenturen Angst. Die Wahrheit ist nüchterner: Die meisten kleinen Betriebe sind ausgenommen oder gar nicht erfasst, und trotzdem lohnt sich ein Teil der Anforderungen für jede Website. Hier steht, was gilt, und was Sie sinnvollerweise tun. Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung.

28.06.2025seitdem gilt das Gesetz
< 10Beschäftigte: Kleinstunternehmen ausgenommen
10 Punktedie sich für jede Website lohnen

Wen das Gesetz erfasst

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um und gilt für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Bei Websites geht es um „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Online-Shops, Online-Buchungen mit Vertragsabschluss, Ticketverkauf, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenverkehr und E-Books. Erfasst ist also die Website, auf der ein Verbraucher etwas kaufen oder verbindlich buchen kann, nicht jede Website an sich.

Was nicht erfasst ist

  • Reine Informations-Websites. Eine Praxis, die ihre Leistungen, Öffnungszeiten und ein Kontaktformular zeigt, schließt online keinen Vertrag. Sie fällt nach überwiegender Lesart nicht unter das Gesetz. Ebenso die Werkstatt mit Rückruf-Formular, der Coach mit Anfrageformular, der Laden mit Anfahrt und Sortiment.
  • Geschäfte zwischen Unternehmen. Das Gesetz schützt Verbraucher. Wer nur an Firmen verkauft, ist nicht erfasst.
  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme: Dann sind Sie auch mit Online-Shop oder Online-Buchung von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller von Produkten.

Wo es unklar wird

Die Grenze zwischen „Anfrage“ und „Buchung“ ist die Stelle, an der Sie genau hinsehen sollten. Ein Formular, mit dem jemand einen Termin anfragt und Sie ihn bestätigen, ist ein Kontakt, kein Vertrag. Ein Kalender, in dem ein Verbraucher einen Termin verbindlich bucht und womöglich bezahlt, ist ein Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer mehr als neun Beschäftigte hat und so etwas anbietet, sollte die Buchungsstrecke barrierefrei machen. Bei weniger als zehn greift die Ausnahme, aber nur, solange die Grenzen eingehalten werden.

Was erfasste Websites erfüllen müssen

Die Anforderungen orientieren sich am europäischen Standard EN 301 549, der für Websites auf die Richtlinien WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Die vier Grundsätze dahinter: wahrnehmbar (Text-Alternativen für Bilder, ausreichender Kontrast, Untertitel), bedienbar (alles auch mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, keine Zeitlimits ohne Verlängerung), verständlich (klare Sprache, Formulare mit Beschriftung und Fehlerhinweisen) und robust (sauberer Code, der mit Vorlesesoftware funktioniert). Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website, die beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden. Zuständig für die Überwachung sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder; Bußgelder sind bis 100.000 € möglich, in der Praxis kommt zuerst eine Aufforderung zur Nachbesserung. Für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis Mitte 2030.

Zehn Punkte, die sich für jede Website lohnen

Auch wenn Ihre Seite nicht erfasst ist: Diese Punkte helfen Google, Handy-Nutzern in der Sonne, älteren Kunden und jedem, der schnell etwas finden will. Sie kosten beim Bau fast nichts extra.

  • Kontrast: Text zu Hintergrund mindestens 4,5 zu 1. Hellgrau auf Weiß fällt durch, das sieht auch ohne Sehschwäche niemand in der Sonne.
  • Schriftgröße: Fließtext mindestens 16 Pixel, Zeilen nicht länger als etwa 75 Zeichen, Zoom bis 200 Prozent ohne Querscrollen.
  • Bilder mit Alternativtext: Jedes Bild bekommt eine kurze Beschreibung, die Vorlesesoftware und Google lesen. „Werkstatthalle mit Hebebühne, Auto-Service Thum“ statt „IMG_2034“.
  • Überschriften in Reihenfolge: Eine H1 je Seite, darunter H2 und H3 in logischer Ordnung. Das ist die Gliederung, an der sich Vorlesesoftware und Google orientieren.
  • Tastatur: Alles, was klickbar ist, muss mit der Tab-Taste erreichbar sein und einen sichtbaren Rahmen zeigen. Menüs, die nur auf Mausbewegung aufgehen, sind eine Sackgasse.
  • Formulare mit Beschriftung: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet. Fehler werden im Klartext genannt.
  • Links, die für sich sprechen: „Öffnungszeiten ansehen“ statt „hier klicken“.
  • Keine Information nur über Farbe: Pflichtfelder mit Sternchen und Text, nicht nur rot.
  • Bewegung abschaltbar: Animationen respektieren die Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“, Videos starten nicht von allein mit Ton.
  • Sprache im Code: Die Seite ist als Deutsch gekennzeichnet, damit Vorlesesoftware die richtige Aussprache wählt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Einordnen: Verkaufen oder buchen Verbraucher auf Ihrer Website verbindlich? Wenn nein, sind Sie nach überwiegender Lesart nicht erfasst.
  2. Zählen: Weniger als zehn Beschäftigte und unter zwei Millionen Umsatz? Dann greift bei Dienstleistungen die Ausnahme.
  3. Im Zweifel fragen: IHK, Handwerkskammer oder die Beratungsstelle des Bundes zur Barrierefreiheit beraten kostenlos.
  4. Unabhängig davon die zehn Punkte oben umsetzen. Sie machen die Seite für alle besser, und Sie stehen gut da, falls sich die Auslegung ändert.

So mache ich das bei meinen Kunden

Die zehn Punkte sind bei jeder meiner Websites eingebaut: geprüfte Kontraste, 16-Pixel-Schrift, beschriftete Bilder und Formulare, sauberer Code mit Überschriften-Gliederung, Tastaturbedienung mit sichtbarem Fokus, Bewegung, die sich abschalten lässt. Das kostet nichts extra, es ist der Standard. Wer eine Buchungsstrecke braucht, die unter das Gesetz fällt, bekommt sie nach WCAG 2.1 AA gebaut und dazu die Erklärung zur Barrierefreiheit. Was sonst auf eine Website muss · Kostenlosen Erstentwurf anfordern

Die häufigsten Fragen zum BFSG

Kurz beantwortet

Muss die Website eines kleinen Betriebs seit 2025 barrierefrei sein?

Meist nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und für Dienstleistungen an Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops und verbindliche Online-Buchungen. Eine reine Informations-Website mit Kontaktformular ist nach überwiegender Lesart nicht erfasst. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen zusätzlich ausgenommen.

Gilt das BFSG für ein Terminanfrage-Formular?

Ein Formular, mit dem jemand einen Termin anfragt und Sie ihn danach bestätigen, ist ein Kontakt und kein Vertragsabschluss. Anders ist es bei einem Kalender, in dem Verbraucher verbindlich buchen und womöglich bezahlen. Solche Buchungsstrecken fallen unter das Gesetz, wenn der Betrieb nicht als Kleinstunternehmen ausgenommen ist.

Was bedeutet barrierefrei bei einer Website konkret?

Die Anforderungen orientieren sich am Standard EN 301 549 und damit an den WCAG 2.1 in Stufe AA: ausreichender Kontrast, Text-Alternativen für Bilder, Bedienung mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, beschriftete Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen, klare Überschriftenstruktur, sauberer Code für Vorlesesoftware. Erfasste Anbieter veröffentlichen außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können zur Nachbesserung auffordern und Bußgelder bis 100.000 € verhängen; in der Praxis steht zuerst die Aufforderung. Daneben können Verbraucherverbände und Wettbewerber Verstöße abmahnen. Für Betriebe, die nicht erfasst oder ausgenommen sind, gibt es keine Pflicht und damit keine Strafe.

Lohnt sich Barrierefreiheit, wenn ich nicht verpflichtet bin?

Ja, in den Grundzügen: Kontrast, Schriftgröße, beschriftete Bilder und Formulare, Tastaturbedienung und eine saubere Überschriftenstruktur helfen Google, Handy-Nutzern im Sonnenlicht, älteren Kunden und jedem, der es eilig hat. Beim Neubau kostet das nichts extra. Eine vollständige Prüfung nach WCAG mit Erklärung brauchen nur erfasste Anbieter.

Wer berät kleine Betriebe kostenlos zum BFSG?

Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern beraten ihre Mitglieder, außerdem die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Für die Einordnung, ob Ihre Website erfasst ist, reichen meist zwei Fragen: Schließen Verbraucher auf der Seite Verträge ab, und hat der Betrieb weniger als zehn Beschäftigte?

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